Entsorgungen


An unserem Standort Wagenau in Tacherting werden Abfälle zur weiteren Entsorgung bzw. Verwertung zwischengelagert. Die Abfälle können selbst angeliefert oder durch unseren Containerdienst abgeholt werden.
Bei der Klärung von Fragen zum Thema Entsorgung helfen wir Ihnen gerne weiter.


 

 


Abfallart

Definition und Annahmekriterien





Altholz A I - A III

Zu dieser Kategorie an Altholz zählen beispielsweise Möbelhölzer, Paletten und Naturhölzer.
Es dürfen nur Hölzer angeliefert werden, die nicht mit Schutzmitteln behandelt wurden. Nägel in Möbeln sind kein Problem.
AVV-Nummer: 17 02 01 bezeichnet Holz als Bau- und Abbruchabfall.





Altholz A IV*

Um Altholz A IV handelt es sich um behandeltes Altholz, welches aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht zu den Altholzkategorien A I - A III zugeordnet werden darf. Hierzu zählen beispielweise Fenster, Fensterstöcke, Außentüren, Brandholz, Gartenhäuser und allgemein behandelte Außenhölzer.
Anlieferung getrennt von Altholz A I - A III und ohne mineralische Anteile wie Boden und Bauschutt.
Bahnschwellen und Brandholz auf telefonische Anfrage.
AVV-Nummer: 17 02 04* bezeichnet Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. (gefährlicher Abfall)





Altreifen ohne Felgen

Annahmekriterien: Eine Anlieferung ist getrennt mit oder ohne Felgen möglich.
AVV-Nummer: 17 01 03 Altreifen





Altreifen mit Felgen

Annahmekriterien: Eine Anlieferung ist getrennt mit oder ohne Felgen möglich.
AVV-Nummer: 17 01 03 Altreifen





Asbest fest gebunden*

Bei Asbestzement z.B. "Eternitplatten" handelt es sich um faserarmierte Zementprodukte mit erheblichem Asbestanteil. Das Material ist nicht brennbar und weist ein verhältnismäßig geringes Gewicht auf. Verwendung findet das Material häufig als Fassadenbekleidung oder Dacheindeckungen. Eine Gesundheitsgefährdung ist dann gegeben, wenn bei mechanischer Beanspruchung Asbest zu lungengängigen Fasern zerrieben oder ausgespalten und in dieser Form eingeatmet wird.
Eine Anlieferung ist grundsätzlich nur noch für Privatkunden möglich. In Ausnahmefällen können jedoch noch Kleinmengen über unsere Sammelentsorgungsnachweise entsorgt werden - hierbei ist aber zu beachten, dass die Beförderung ausschließlich durch uns erfolgen darf (siehe NachwV §9 Abs. 6). Es dürfen nur Eternit-/Welleternitplatten angeliefert werden. Das Asbest muss luftdicht verschlossen in Big Bags nach TRGS 519 verpackt werden. Die Schlaufen an den Big Bags müssen zum Abladen gut greifbar sein. Bitte achten Sie darauf, dass die Säcke nicht überfüllt sind.
AVV-Nummer: 17 06 05* bezeichnet asbesthaltige Baustoffe.





Asphaltschollen teerfrei PAK < 1000 mg/kg

Asphaltschollen stammen meist aus dem Straßenbau. Bei uns dürfen Asphaltschollen nur ohne Fremdbestandteile angeliefert werden. Sie müssen teerfrei sein, sprich der PAK-Gehalt muss unter 20,00 mg/kg sein. Die Belastung wird anhand von Analysen oder einem Acrylsprühtest festgstellt.
AVV-Nummer: 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die untern 17 03 01 fallen.





Bauschutt RC 1 nach EBV

Bei gemischtem Bauschutt handelt es sich ausschließlich um mineralische Baumaterialien, die bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen. Darunter zählen beispielsweise Ziegel, Porzellan, Putzreste, Mörtel, Beton, Mauerersteine, Pflastersteine und Dachziegel.
Um die Aufbereitung zu einem hochwertien Recyclingbaustoff sicherzustellen, muss die Anlieferung frei von nicht mineralischen Stoffen wie Holz, Restmüll und mineralischen Störstoffen wie Gips, Gasbeton, nicht untersuchten Schlacken und Aschen sein.
AVV-Nummer: 17 01 07 bezeichnet Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen.





Beton RC 1 nach EBV

Bei Beton zur Entsorgung handelt es sich um Betonaufbruch und Betonteile mit oder ohne Bewehrung (Baustahl/Eisen).
Um die Aufbereitung zu einem hochwertigen Recyclingbaustoff sicherzustellen, muss das Material sortenrein - also ohne Müll, Holz, Gips und mineralische Verunreinigungen wie Ziegel und Putz - angeliefert werden.
AVV-Nummer: 17 01 01 bezeichnet Beton aus Bau- und Abbruchabfall.





Bitumendachbahnen teerfrei

Dachpappen und Dichtungsbahnen, die entsorgt werden, fallen in der Regel bei Abbruch- und Renovierungsmaßnahmen an. Dachpappen werden meist unter Dachziegeln verlegt oder finden Ihre Verwendung auf Garagen und Gartenhausdächern.
Angeliefert werden dürfen Bitumendachbahnen bei denen der PAK Gehalt kleiner als 1.000 mg/kg und das Benzo(a)pyren kleiner 50 mg/kg ist.
AVV-Nummer: 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen.





Boden und Steine LAGA Z0 nach Eckpunktepapier

Bei Boden und Steine handelt es sich um die Überbezeichnung von Oberboden, Humus, Kies und Rotlage. Ebenfalls kann Dachkies bzw. Dachsubstrat unter dieser Bezeichnung angeliefert werden. Wichtig ist, dass keine Wurzeln, Gras, Bauschutt, Ziegel oder sonstige Fremdstoffe darin enthalten sind.
AVV-Nummer: 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen.





Gasbeton

Gasbeton oder Porenbeton ist ein weißer und leichter mineralischer Baustoff. Er besteht aus Quarzsand, Zement und Kalk, welcher durch Aufschäumen sein typisches Aussehen erhält. Der Gasbetonstein besteht zwar aus Naturmaterialien, da er aber das Grundwasser weißlich färben würde, darf er nicht zum normalen Bauschutt gegeben werden, sondern muss getrennt entsorgt werden.
Gasbeton sollte ohne Verschmutzungen und ohne Kontamination angeliefert werden.
AVV-Nummer: 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen.






Gipsabfälle

Unter Gipsabfällen sind Materialien auf Gipsbasis zu verstehen, die frei von Stoffen wie Dämmstoffen oder Holz sind. Es handelt sich in den meisten Fällen um Wand- oder Deckenbestandteile, die beispielsweise bei Renovierungs- und Abbrucharbeiten anfallen. Dieses Material ist zwar ein Naturprodukt, kann aber auf Grund des hohen Sulfatwertes nicht über den normalen Bauschutt entsorgt werden.
Keine nichtmineralischen Fremdstoffe wie Restmüll, Kunststoffe und Holz - mineralische Fremdstoffe wie Steine, Boden, Sand oder Metalle dürfen nur in geringen Mengen vorhanden sein.
AVV-Nummer: 17 08 02 bezeichnet Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen.





Glas

Es darf nur weißes Flachglas bei uns entsorgt werden. Flaschenglas können wir leider nicht annehmen.
AVV-Nummer: 17 02 02 Glas





Gußasphalt teerfrei

Gußasphalt wird als Straßenbelag, Bodenbelag oder Abdichtungsmittel eingesetzt. Bei uns darf Gußasphalt nur ohne Anhaftungen von Papier- oder Kokosfasern angeliefert werden. Er muss teerfrei sein, sprich der PAK-Gehalt muss unter 20,00 mg/kg sein. Die Belastung wird anhand von Analysen oder einem Acrylsprühtest festgstellt.
AVV-Nummer: 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die untern 17 03 01 fallen.





Heraklith

Als Heraklith werden Holzwolle-Leichtplatten bezeichnet, die sich aus länglichen Holzfasern und mineralischen Bindemitteln wie Zement oder Gips zusammensetzen. Anwendung finden die Platten beispielsweise als Dämmmaterial und Putzgrund an Gebäuden. Durch die Beimischung der Bindemittel ist das Material schwer entflammbar.
Heraklith sollte relativ sortenrein angeliefert werden, leichte Putzanhaftungen sind kein Problem.
AVV-Nummer: 17 09 04 bezeichnet gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die kein Quecksilber, PCB oder gefährliche Stoffe enthalten.





mineralische Isolierungen

Künstliche Mineralfaser, wird umgangssprachlich auch als Glaswolle oder Steinwolle bezeichnet. Hauptsächlich findet das Material als Dämmmaterial seine Anwendung. Stäube von Fasern, die bis 2000 hergestellt wurden, stehen im Verdacht krebserregend zu sein. Da eine zuverlässige Unterscheidung der bei uns angelieferten Materialien nur durch eine Laboranalytik getroffen werden kann, werden bei uns alle Materialien grundsätzlich als "gefährlicher" Abfall eingestuft. Im Interesse aller an der Entsorgung beteiligten Personen ist also streng darauf zu achten, dass beim Umgang eine Staubfreisetzung vermieden wird. Das Verwenden einer persönlichen Schutzausrüstung wird also dringend empfohlen.
Eine Anlieferung ist grundsätzlich nur für Privatkunden möglich. In Ausnahmefällen können jedoch Kleinmengen über unsere Sammelentsorgungsnachweise entsorgt werden - hierbei ist aber zu beachten, dass die Beförderung ausschließlich durch uns erfolgen darf (siehe NachwV §9 Abs. 6). Die Mineralwolle muss in 1 m³ Säcken nach TRGS 521 verpackt sein. Diese Säcke müssen gut verschlossen und unbeschädigt sein. Säcke nicht überfüllen.
Mineralische Deckenplatten (Schallschutzplatten mit Beschichtung - oder sog. Odenwaldplatten) sind von der Annahme ausgeschlossen.
AVV-Nummer: 17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält.





Straßenkehricht






thermische Verwertung

Angeliefert werden dürfen Stoffe, die nur noch thermisch verwertbar sind. Dazu zählt beispielsweise Laminat, Polstermöbel, verunreinigtes Plastik und Folien. Styropor und Styrodur darf aktuell nur in sehr kleinen Mengen bei einer gemischten Anlieferung für die thermische Verwertung dabei sein.
AVV-Nummer: 17 09 04 gemischte Bau und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen.





teerhaltiger Straßenaufbruch

Bitte wenden Sie sich hierfür an die Firma GBH:

https://www.gbh-recycling.de

 
 
 
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